Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO 2002§ 112 Antragstellung
Ein nach dem Dritten Abschnitt dieses Gesetzes vorgesehener Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Wehrdienstgerichts zu stellen. Soldaten können den Antrag auch schriftlich oder mündlich bei ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Abs. 2 und des § 11 Buchstabe b der Wehrbeschwerdeordnung bei den dort bezeichneten Vorgesetzten stellen; wird er mündlich gestellt, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Vorgesetzte unterschreiben muss und der Soldat unterschreiben soll. Von dem Protokoll oder der Niederschrift ist dem Soldaten auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 112 WDO 2002 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 04.12.2024 – 2 WDB 7/24Durchsuchung und Beschlagnahme; Smartwatch und Smartphone; externer Datenspeicher (Cloud)Zitiert von 2
- BVerwG, 01.11.2024 – 2 WDB 10/24Durchsuchung elektronischer Kommunikationsmittel; VerfassungstreuepflichtZitiert von 2
- BVerwG, 28.02.2024 – 2 WDB 10/23Erfolgreiche Beschwerde gegen Durchsuchungsanordnung; privates Mobiltelefon und darin befindliche SpeichermedienZitiert von 8
- BVerwG, 25.01.2023 – 2 WDB 10/22Auslegung einer Prozesserklärung als BerufungZitiert von 2
- BVerwG, 03.09.2021 – 2 WDB 4/21Aussetzung eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 6
- BVerwG, 08.09.2020 – 2 WD 18/19Ruhegehaltskürzung wegen Vorteilsgewährung durch Soldatenvertreter im Personalrat an Angestellte der BundeswehrZitiert von 34
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 07.09.2018 – 2 WDB 3/18Verbot einer elektronischen Containersignatur; Übermittlungsmangel; AnwaltsverschuldenZitiert von 19
- BVerwG, 07.08.2012 – 2 WDB 1.12Zitiert von 4
- BVerwG, 10.03.2009 – 2 WDB 3.08Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 112 WDO 2002 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.